Das Abnehmmittel LiDa mit dem Wirkstoff Sibutramin ist ein Appetitzügler und in Deutschland nicht mehr zugelassen. Auch in anderen Ländern ist Sibutramin auf dem Rückzug.
In Deutschland gibt es nur ein zugelassenes Medikament, welches Sibutramin enthält, allerdings in geringer Dosis.
LiDa enthält eine weitaus höhere Dosis dieses gefährlichen Wirkstoffs. Das Produkt kann man dennoch für viel Geld im Internet bestellen. Da es in neutralen Verpackungen aus Fernost versendet wird, kann es oftmals am Zoll vorbeigeschmuggelt werden. Trotzdem wurden im Jahr 2006 über eine Million dieser Pakete entdeckt und beschlagnahmt.
LiDa ist für viele Nutzer sehr attraktiv: Die Abnehmwirkung dieses Präparats ist nicht zu leugnen. Viele Übergewichtige nehmen schon in den ersten 2 Wochen 10 kg ab. Daher ist es vielen auch egal, dass LiDa gefährliche Nebenwirkungen mit sich bringen kann.
Die leichteren Nebenwirkungen sind Verstopfung, Erbrechen, Durst und allergische Reaktionen in Form von Hautausschlägen und Übelkeit. Die gefährlichen und nicht selten auftretenden Nebenwirkungen sind Kreislaufprobleme, Depressionen, Atemnot, Benommenheit, Zittern, Bluthochdruck, Herzrasen, Taubheitsgefühle, Herzrhythmusstörungen und so weiter.
Es gibt Berichte im Internet, in denen von Übergewichtigen berichtet wird, die LiDa eingenommen haben und die in der Folge für einige Tage stationär in Krankenhäusern behandelt werden mussten.
Trotzdem interessieren sich immer noch (zu) viele Menschen für LiDa.
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WARNUNG: LiDa-Bestellungen über das Internet
Trotz aller Warnungen wird LiDa immer noch fleißig über das Internet bestellt.
Doch Vorsicht: Das ist gegen das Gesetz und kann nicht nur gesundheitliche, sondern auch rechtliche Folgen haben!
Eine Leserin schreibt mir dazu:
“Hab mir eine Packung mit 30 Kapseln von dem Naturprodukt Lida bestellt. Und heute kam ein Schreiben von der Post, dass die Ware wegen § 369 AO (Bannbruch) i.V.m. AMG vom Zoll beschlagnahmt wurde und gegen mich ermittelt wird.”
(LiDa Kommentar 105 im Blog)
§ 372 AO (Abgabenordnung): Bannbruch
(1) Bannbruch begeht, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt.
(2) Der Täter wird nach § 370 Abs. 1, 2 bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist.
i.V.m. bedeutet: in Verbindung mit
AMG: Arzneimittelgesetz
Es ist also ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz wegen verbotener Einfuhr.
Dazu kommt: Wer Medikamente über das Internet bestellt, weiß nie, welche Inhaltsstoffe in den Kapseln und Pillen stecken. Im besten Fall bezahlen Sie viel Geld für ein völlig wirkungsloses Mittel, im schlimmsten Fall nehmen Sie einen völlig unkalkulierbaren Giftcocktail zu sich.
Fazit: Finger weg! Lassen Sie sich auf so etwas nicht ein!
Lesen Sie zu LiDa auch folgenden Artikel, den ich als Reaktionen auf einen Leserbrief veröffentlicht habe: Sind Abnemhpillen gefährlich?
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Kleine Anmerkung: Die Sache mit den “5 Wundermitteln” ist mit Abstand der beliebteste Newsletter, den meine Patienten gerne lesen…